Vereinsordnungen
PRÄAMBEL
Die Jungen Liberalen erstreben die politische Bildung der Jugend zu
verantwortungsbewussten Bürgern im Geiste liberaler Demokratie, um damit die
Voraussetzung für die Erweiterung von Freiheit und Selbstbestimmung in allen Teilen
der Gesellschaft zu schaffen. Die Jungen Liberalen treten ein für die unveräußerlichen
Menschenrechte, den demokratischen Rechtsstaat, eine von Marktwirtschaft und
sozialer und ökologischer Verantwortung getragene Gesellschaft und eine Politik, die
die Rechte und Bedürfnisse der kommenden Generationen stetig berücksichtigt.
ABSCHNITT 1 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Ziele und Rechtsstellung
Die Jungen Liberalen Stuttgart vereinigen als Jugendorganisation Mitglieder ohne
Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des
Geschlechts oder des Bekenntnisses, welche beim Aufbau und Ausbau eines
demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen
Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre oder diktatorische Bestrebungen
jeder Art ablehnen.
Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit,
Selbstverantwortung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen, und damit mehr
Freiheit und Unabhängigkeit für alle Menschen zu schaffen. Dabei greifen die Jungen
Liberalen vor allem Chancen und Perspektiven der Jugendlichen in der Bundesrepublik
Deutschland und setzen sich für deren Interessen konstruktiv ein.
Die Jungen Liberalen Kreisverband Stuttgart sind ein Glied der Jungen Liberalen
Landesverband Baden-Württemberg gemäß § 3 der Landessatzung und der Jungen
Liberalen Bezirksverband Nordwürttemberg gemäß § 3 der Bezirkssatzung.
Sitz des Kreisverbandes ist Stuttgart.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied der Jungen Liberalen kann werden,
wer mindestens 14 Jahre alt ist,
das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist, und d. die liberalen
Grundsätze des Verbandes anerkennt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Kreisverband muss schriftlich unter Anerkennung der Grundsätze
der Satzung der Jungen Liberalen beantragt werden. Über die Aufnahme oder
Ablehnung entscheidet der Kreisvorstand spätestens innerhalb von einem Monat. Bei
Wohnsitzwechsel besteht die Mitgliedschaft im Kreisverband fort, sofern kein Antrag
auf Überweisung an einen anderen Kreisverband gestellt wird.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der
Jungen Liberalen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit
der Jugendorganisation zu beteiligen. Zu den Pflichten gehört auch die Beitragszahlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet:
nach Vollendung des 35. Lebensjahres,
durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Kreis- oder Landesverband,
durch Ausschluss,
durch Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation, oder
durch Tod.
Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet seine
Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen nach Ablauf dieser Amtsperiode.
Ein Mitglied kann nur dann aus der Jugendorganisation ausgeschlossen werden, wenn
es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der
Jugendorganisation verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im
Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor bei Doppelmitgliedschaft sowie bei schuldhaft
unterlassener Beitrittszahlung. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Kreisvorstand
beim Landesvorstand beantragt werden. Näheres regelt die Satzung des
Landesverbandes.
§ 6 Wiederaufnahme
Die Bestimmungen für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen
Mitglieds richten sich nach § 7, Absatz 5 Landessatzung.
ABSCHNITT 2 – ORGANE UND GREMIEN DES KREISVERBANDES
§ 7 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Kreisverbandes. Jedes
Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht, Stimmrecht und Rederecht. Jedes
Mitglied kann nur seine eigene Stimme wahrnehmen, eine Stimmübertragung findet
nicht statt. Stimmberechtigt ist nur, wer seine letzte Mitgliedschaftsrechnung beglichen
hat. Sollte die Zahlungsfrist inklusive Mahnungsfristen für die letzte
Mitgliedschaftsrechnung noch laufen, wird als Maßstab die vorletzte
Mitgliedschaftsrechnung gewählt.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Sie
berät und beschließt über politische und organisatorische Belange des Kreisverbandes.
Ihr obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Kreisverbandes.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Berichtes über die Organisationsarbeit und über die
Geschäftsführung.
Entgegennahme und Genehmigung der Jahresabrechnung
Entlastung und Wahl des Vorstandes.
Wahl zweier Kassenprüfer.
Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landeskongress.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der zweiten Jahreshälfte statt.
Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe des
Vorschlages einer Tagesordnung durch den Kreisvorsitzenden schriftlich mit einer Frist
von 14 Tagen. Soweit dem Kreisvorstand eine gültige E-Mail-Adresse des jeweiligen
Mitglieds bekannt ist, kann die Einladung auch in Textform erfolgen. Falls ein Brief
versendet wird, muss dieser unter gewöhnlichen Umständen 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung dem Empfänger zugehen.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das dem
Versammlungsleiter zur Genehmigung vorzulegen ist. Der Landesvorsitzende ist zu
Mitgliederversammlungen zu laden. Er oder ein von ihm beauftragtes
Landesvorstandsmitglied ist auf Kreismitgliederversammlungen redeberechtigt.
Für Mitgliederversammlungen gilt die Geschäftsordnung für Landeskongresse der
Jungen Liberalen Baden-Württemberg entsprechend, sofern die Satzung des
Kreisverbandes
keine Bestimmungen aufweist. Die Mitgliederversammlung kann sich eine eigene
Geschäftsordnung geben.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Auf Beschluss des Kreisvorstandes können weitere Mitgliederversammlungen
einberufen werden (außerordentliche Mitgliederversammlungen). Darüber hinaus ist
auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag hat den Vorschlag einer
Tagesordnung für die Mitgliederversammlung zu benennen. Der Kreisvorstand kann
weitere Tagesordnungspunkte anfügen. Zwischen dem Eingang des Antrages beim
Kreisvorstand und der Mitgliederversammlung liegt keine längere Frist als 30 Tage.
§ 10 Anträge zu Mitgliederversammlungen
Jedes Mitglied, die Kreisarbeitskreise und der Kreisvorstand sind auf
Mitgliederversammlungen antragsberechtigt. Die Mitglieder entscheiden über die
Antragsreihenfolge mittels eines vom Kreisvorstand gewählten Verfahrens.
§ 11 Beschlüsse, Abstimmungen und Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung kann nur beschließen, wenn die Einladung ordnungsgemäß
erfolgte. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung keine
anderen Bestimmungen aufweist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussunfähig,
sofern weniger als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die
Beschlussunfähigkeit ist nur auf Antrag festzustellen. Ist die Beschlussunfähigkeit nach
Absatz 3 festgestellt worden, so ist die nächste Mitgliederversammlung für die nicht
behandelten Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Tagesordnung für diese
Mitgliederversammlung muss mindestens alle nicht behandelten
Tagesordnungspunkte der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung enthalten. Die
Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wenn zur genauen
Feststellung des Abstimmungsergebnisses erforderlich, kann der Versammlungsleiter
eine andere Form der Abstimmung anordnen. Auf Verlangen von mindestens einem
Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten findet geheime Abstimmung statt.
Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Im Übrigen
ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge gleichweit,
hat der zeitlich früher eigegangene Antrag den Vorrang.
§ 12 Kreisvorstand
Der Vorstand des Kreisverbandes (Kreisvorstand) besteht aus:
• ein oder zwei Kreisvorsitzenden, die den Kreisvorsitz bilden
• dem Schatzmeister mit denselben Rechten und Pflichten, wie die
stellvertretenden Vorsitzenden,
• drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden, verantwortlich für
• Organisation,
• Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
• Programmatik,
• einem Beisitzer für Mitgliederbetreuung,
• den freien Beisitzern
• kooptierten Mitgliedern, ohne Stimmrecht: Vertreter des Kreisverbandes im
Bezirks-, Landes- und Bundesvorstand der Jungen Liberalen, Vertreter des
Kreisverbandes in Vorständen des Ring Politischer Jugendorganisationen, die
Vorsitzenden der Arbeitskreise, weitere, durch den Vorstand per Beschluss
kooptierte Mitglieder.
Die Anzahl der Beisitzer und der Kreisvorsitzenden muss vor der Wahl des ersten
Beisitzers und Kreisvorsitzenden von der Kreismitgliederversammlung festgelegt
werden.
Der Vorsitz des Kreisverbandes muss Mitglied der FDP sein.
a. Ist ein Bewerber um das Amt des Kreisvorsitzes zum Zeitpunkt der erstmaligen
Bewerbung nicht Mitglied der FDP, so ist er trotzdem wählbar. Wird er gewählt,
muss er unverzüglich Mitglied der FDP werden, sofern ihm dies auf Grund seiner
wirtschaftlichen Situation aus Sicht des Kreisvorstandes zumutbar erscheint.
Die Zumutbarkeit wird bis zur gegenteiligen Beschlussfassung vorausgesetzt, ein
einschränkender Beschluss hat unverzüglich nach der Wahl zu erfolgen.
b. In begründeten Ausnahmefällen kann der Kreisverband mit Beschluss des
Kreisvorstandes die Kosten für die Mitgliedschaft in der FDP für den Kreisvorsitz
bis zur Höhe des ermäßigten Beitrags für Schüler, Studenten und Bedürftige
übernehmen, maximal jedoch bis zur Höhe der in der Beitragsordnung der FDP
Stuttgart festgelegten niedrigsten Beitragsstufe.
c. Beratung und Beschlussfassung über Sachverhalte betreffend Absätze 1 und 2
sind vertraulich im Kreisvorstand zu führen.
Ein Mitglied des Kreisvorsitzes und der stellvertretende Schatzmeister müssen das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
§ 13 Amtszeit des Vorstandes und der Kassenprüfer
Die Wahl des Vorstandes und die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer eines
Jahres.
Auf schriftlichen Antrag von 10 % der Mitglieder des Kreisverbandes ist die Abwahl des
Kreisvorstandes oder einzelner Kreisvorstandsmitglieder auf die Tagesordnung der
Mitgliederversammlung zu setzen.
Der Antrag muss dem Kreisvorstand bzw. dem einzelnen Kreisvorstandsmitglied mit der
Begründung der Antragsteller mindestens zwei Wochen vor der Versendung der
Einladung zu der den Antrag behandelnden Mitgliederversammlung zugeschickt
werden. Die Stellungnahme der Betroffenen ist zusammen mit der Antragsbegründung
mit der Einladung zu versenden.
Für die Abwahl ist mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Die Abwahl erfolgt schriftlich und geheim. Es ist nur ein Wahlgang möglich.
Treten Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück, so wird ihre Position auf der
nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl wiederbesetzt. „Dieses neu gewählte
Mitglied führt sein Amt nur für den Rest der Amtszeit des Vorstandes aus. In diesem Fall
genügt in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Bezeichnung des
Tagesordnungspunktes mit „Nachwahlen zum Kreisvorstand“. Beträgt die Zahl der
amtierenden gewählten Kreisvorstandsmitglieder fünf oder weniger, sind die
unbesetzten Vorstandspositionen innerhalb von sechs Wochen auf einer
Mitgliederversammlung durch Wahl wieder zu besetzen.
§ 14 Aufgaben des Kreisvorstandes
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die
laufenden organisatorischen und politischen Aufgaben.
Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise selbst. Kreisvorstandssitzungen ruft der
Kreisvorsitz ein. Auf Antrag von mindestens 2 gewählten Vorstandsmitgliedern ist er
hierzu verpflichtet.
Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist.
§ 15 Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden
Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes ist der Kreisvorsitz oder einer der
stellvertretenden Kreisvorsitzenden ermächtigt. Weitere Mitglieder des Kreisvorstandes
können hierzu durch Beschluss ermächtigt werden. Zur gerichtlichen Vertretung des
Kreisverbandes sind der volljährige Teil des Kreisvorsitzes allein oder ein
stellvertretender Kreisvorsitzender gemeinsam mit dem Kreisschatzmeister ermächtigt.
§ 16 Die Arbeitskreise
Zur Bearbeitung besonderer Belange können Arbeitskreise gebildet werden. Jedes
Mitglied kann in ihnen mitwirken. Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen den
Vorsitzenden und ggf. weitere Verantwortliche aus ihrer Mitte. Die Wahl erfolgt für die
Dauer eines Jahres.
§ 17 Öffentlichkeit von Sitzungen und Versammlungen
Allen Verbandsmitgliedern steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen des
Kreisverbandes teilzunehmen. Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind grundsätzlich
öffentlich. Der Kreisvorstand kann Gästen durch einfache Mehrheit das grundsätzlich
vorhandene Rederecht entziehen. Mit der einfachen Mehrheit der abstimmenden kann
der Kreisvorstand für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit oder die
Verbandsöffentlichkeit ausschließen.
§ 18 Verschwiegenheitspflicht
Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung sowie der
Arbeitskreise können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. Im Beschluss ist
zu klären, was im Einzelnen unter „vertraulich“ zu verstehen ist.
ABSCHNITT 3 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 19 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller
ausgegebenen Stimmen.
Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt werden. Der
Wortlaut der beantragten Änderung muss allen Mitgliedern zwei Wochen vor der
Kreismitgliederversammlung zugehen.
Änderungsanträge zu einem Satzungsänderungsantrag müssen vor dem Eintritt in die
Beratung über die Satzungsänderung beim Kreisvorstand oder der Tagesleitung
eingegangen und schriftlich an alle anwesenden Mitglieder verteilt worden sein.
§ 20 Finanzen
Die Höhe der Beiträge wird durch die Beitragsordnung in der Landessatzung festgelegt.
Die Beitragsordnung ist für jedes Mitglied des Kreisverbandes bindend. In begründeten
Einzelfällen kann der Kreisvorstand beschließen, einen Teil des Mitgliedsbeitrags zu
übernehmen. Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag in beliebiger Höhe.
§ 21 Fristen
Für die Abgabe aller Erklärungen und Mitteilungen und die Einladung zu
Versammlungen und Sitzungen nach dieser Satzung genügt Schriftform (Brief, Telefax)
oder Textform (E-Mail), sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Fristen nach
dieser Satzung bemessen sich entsprechend §§ 186 bis 192 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Zur Fristwahrung genügt bei postalischer Versendung, die durch
Poststempel oder anderen schriftlichen Nachweis belegte, rechtzeitige Absendung.
§ 22 Planwidrige Lücken
Weißt diese Satzung planwidrige Lücken auf, so gilt die Satzung des Landesverbandes
entsprechend.
§ 23 Wahlordnung
Die Wahlordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 24 Auflösung
Ein Beschluss zur Auflösung des Kreisverbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber der Hälfte der
am Tag der Abstimmung dem Kreisverband angehörenden Mitglieder gefasst werden,
nachdem der entsprechende Antrag mindestens vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben
worden ist. Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtskraft der Zustimmung des
Landeskongresses. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes der
Friedrich-Naumann-Stiftung zur politischen Bildung Jugendlicher zu; hierzu wird ein
Liquidator gewählt.