Satzung

In unserer Satzung sind die rechtlichen und formalen Grundlagen der Arbeitsweise der Jungen Liberalen Stuttgart festgelegt. Als unser „Grundgesetz“ spielt sie zwar eine wichtige Rolle für den Verband, aber bei der normalen politischen Arbeit kommen wir selten mit ihr in Berührung.
Hier findet ihr unsere aktuelle Satzung (Stand: Februar 2020):


PRÄAMBEL

Die Jungen Liberalen erstreben die politische Bildung der Jugend zu verantwortungsbewussten Bürgern im Geiste liberaler Demokratie, um damit die Voraussetzung für die Erweiterung von Freiheit und Selbstbestimmung in allen Teilen der Gesellschaft zu schaffen. Die Jungen Liberalen treten ein für die unveräußerlichen Menschenrechte, den demokratischen Rechtsstaat, eine von Marktwirtschaft und sozialer und ökologischer Verantwortung getragene Gesellschaft und eine Politik, die die Rechte und Bedürfnisse der kommenden Generationen stetig berücksichtigt.

ABSCHNITT 1 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Ziele und Rechtsstellung

Die Jungen Liberalen Stuttgart vereinigen als Jugendorganisation Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts oder des Bekenntnisses, welche beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre oder diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.

Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, Selbstverantwortung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen, und damit mehr Freiheit und Unabhängigkeit für alle Menschen zu schaffen. Dabei greifen die Jungen Liberalen vor allem Chancen und Perspektiven der Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland und setzen sich für deren Interessen konstruktiv ein.

Die Jungen Liberalen Kreisverband Stuttgart sind ein Glied der Jungen Liberalen Landesverband Baden-Württemberg gemäß § 3 der Landessatzung und der Jungen Liberalen Bezirksverband Nordwürttemberg gemäß § 3 der Bezirkssatzung.

Sitz des Kreisverbandes ist Stuttgart.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied der Jungen Liberalen kann werden,

  1. wer mindestens 14 Jahre alt ist,
  2. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist, und d. die liberalen Grundsätze des Verbandes anerkennt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Kreisverband muss schriftlich unter Anerkennung der Grundsätze der Satzung der Jungen Liberalen beantragt werden. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Kreisvorstand spätestens innerhalb von einem Monat. Bei Wohnsitzwechsel besteht die Mitgliedschaft im Kreisverband fort, sofern kein Antrag auf Überweisung an einen anderen Kreisverband gestellt wird.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Jungen Liberalen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jugendorganisation zu beteiligen. Zu den Pflichten gehört auch die Beitragszahlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet:

  1. nach Vollendung des 35. Lebensjahres,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Kreis- oder Landesverband,
  3. durch Ausschluss,
  4. durch Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation, oder
  5. durch Tod.

Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet seine Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen nach Ablauf dieser Amtsperiode.

Ein Mitglied kann nur dann aus der Jugendorganisation ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Jugendorganisation verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor bei Doppelmitgliedschaft sowie bei schuldhaft unterlassener Beitrittszahlung. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Kreisvorstand beim Landesvorstand beantragt werden. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes.

§ 6 Wiederaufnahme

Die Bestimmungen für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Mitglieds richten sich nach § 7, Absatz 5 Landessatzung.

ABSCHNITT 2 – ORGANE UND GREMIEN DES KREISVERBANDES

§ 7 Organe

Organe des Kreisverbandes sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Kreisverbandes. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht, Stimmrecht und Rederecht. Jedes Mitglied kann nur seine eigene Stimme wahrnehmen, eine Stimmübertragung findet nicht statt. Stimmberechtigt ist nur, wer seine letzte Mitgliedschaftsrechnung beglichen hat. Sollte die Zahlungsfrist inklusive Mahnungsfristen für die letzte Mitgliedschaftsrechnung noch laufen, wird als Maßstab die vorletzte Mitgliedschaftsrechnung gewählt.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Sie berät und beschließt über politische und organisatorische Belange des Kreisverbandes. Ihr obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Kreisverbandes.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Berichtes über die Organisationsarbeit und über die Geschäftsführung.
  2. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresabrechnung
  3. Entlastung und Wahl des Vorstandes.
  4. Wahl zweier Kassenprüfer.
  5. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landeskongress.

Pro Jahr sind zwei ordentliche Mitgliederversammlungen durchzuführen. Eine Mitgliederversammlung hat im ersten Viertel eines jeden Jahres, statt zu finden. Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe des Vorschlages einer Tagesordnung durch den Kreisvorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen. Soweit dem Kreisvorstand eine gültige E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds bekannt ist, kann die Einladung auch in Textform erfolgen. Falls ein Brief versendet wird, muss dieser unter gewöhnlichen Umständen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Empfänger zugehen.

Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das dem Versammlungsleiter zur Genehmigung vorzulegen ist. Der Landesvorsitzende ist zu Mitgliederversammlungen zu laden. Er oder ein von ihm beauftragtes Landesvorstandsmitglied ist auf Kreismitgliederversammlungen redeberechtigt.

Für Mitgliederversammlungen gilt die Geschäftsordnung für Landeskongresse der Jungen Liberalen Baden-Württemberg entsprechend, sofern die Satzung des Kreisverbandes

keine Bestimmungen aufweist. Die Mitgliederversammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Auf Beschluss des Kreisvorstandes können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden (außerordentliche Mitgliederversammlungen). Darüber hinaus ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag hat den Vorschlag einer Tagesordnung für die Mitgliederversammlung zu benennen. Der Kreisvorstand kann weitere Tagesordnungspunkte anfügen. Zwischen dem Eingang des Antrages beim Kreisvorstand und der Mitgliederversammlung liegt keine längere Frist als 30 Tage.

§ 10 Anträge zu Mitgliederversammlungen

Jedes Mitglied, die Kreisarbeitskreise und der Kreisvorstand sind auf Mitgliederversammlungen antragsberechtigt. Die Mitglieder entscheiden über die Antragsreihenfolge mittels eines vom Kreisvorstand gewählten Verfahrens.

§ 11 Beschlüsse, Abstimmungen und Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung kann nur beschließen, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgte. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung keine anderen Bestimmungen aufweist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussunfähig, sofern weniger als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussunfähigkeit ist nur auf Antrag festzustellen. Ist die Beschlussunfähigkeit nach Absatz 3 festgestellt worden, so ist die nächste Mitgliederversammlung für die nicht behandelten Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Tagesordnung für diese Mitgliederversammlung muss mindestens alle nicht behandelten Tagesordnungspunkte der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung enthalten. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wenn zur genauen Feststellung des Abstimmungsergebnisses erforderlich, kann der Versammlungsleiter eine andere Form der Abstimmung anordnen. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten findet geheime Abstimmung statt. Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge gleichweit, hat der zeitlich früher eigegangene Antrag den Vorrang.

§ 12 Kreisvorstand

Der Vorstand des Kreisverbandes (Kreisvorstand) besteht aus:

  1. dem Kreisvorsitzenden,
  2. dem Schatzmeister mit denselben Rechten und Pflichten, wie die stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden, verantwortlich für
    • Organisation,
    • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
    • Programmatik,
  4. einem Beisitzer für Mitgliederbetreuung,
  5. den freien Beisitzern, deren Anzahl vorab von der Kreismitgliederversammlung festgelegt wird,
  6. kooptierten Mitgliedern, ohne Stimmrecht:

Vertreter des Kreisverbandes im Bezirks-, Landes- und Bundesvorstand der Jungen Liberalen, Vertreter des Kreisverbandes in Vorständen des Ring Politischer Jugendorganisationen, die Vorsitzenden der Arbeitskreise, weitere, durch den Vorstand per Beschluss kooptierte Mitglieder.

Die Anzahl der Beisitzer muss vor der Wahl des ersten Beisitzers von der Kreismitgliederversammlung festgelegt werden.

Der Vorsitzende des Kreisverbandes muss Mitglied der FDP sein.

  1. Ist ein Bewerber um das Amt des Vorsitzenden zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Bewerbung nicht Mitglied der FDP, so ist er trotzdem wählbar. Wird er gewählt, muss er unverzüglich Mitglied der FDP werden, sofern ihm dies auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation aus Sicht des Kreisvorstandes zumutbar erscheint. Die Zumutbarkeit wird bis zur gegenteiligen Beschlussfassung vorausgesetzt, ein einschränkender Beschluss hat unverzüglich nach der Wahl zu erfolgen.
  2. In begründeten Ausnahmefällen kann der Kreisverband mit Beschluss des Kreisvorstandes die Kosten für die Mitgliedschaft in der FDP für den Kreisvorsitzenden bis zur Höhe des ermäßigten Beitrags für Schüler, Studenten und Bedürftige übernehmen, maximal jedoch bis zur Höhe der in der Beitragsordnung der FDP Stuttgart festgelegten niedrigsten Beitragsstufe.
  3. Beratung und Beschlussfassung über Sachverhalte betreffend Absätze 1 und 2 sind vertraulich im Kreisvorstand zu führen.

Der Kreisvorsitzende und der stellvertretende Kreisvorsitzende für Finanzen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 13 Amtszeit des Vorstandes und der Kassenprüfer

Die Wahl des Vorstandes und die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer eines Jahres.

Auf schriftlichen Antrag von 10 % der Mitglieder des Kreisverbandes ist die Abwahl des Kreisvorstandes oder einzelner Kreisvorstandsmitglieder auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen.

  1. Der Antrag muss dem Kreisvorstand bzw. dem einzelnen Kreisvorstandsmitglied mit der Begründung der Antragsteller mindestens zwei Wochen vor der Versendung der Einladung zu der den Antrag behandelnden Mitgliederversammlung zugeschickt werden. Die Stellungnahme der Betroffenen ist zusammen mit der Antragsbegründung mit der Einladung zu versenden.
  2. Für die Abwahl ist mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abwahl erfolgt schriftlich und geheim. Es ist nur ein Wahlgang möglich.

Treten Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück, so wird ihre Position auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl wiederbesetzt. „Dieses neu gewählte Mitglied führt sein Amt nur für den Rest der Amtszeit des Vorstandes aus. In diesem Fall genügt in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes mit „Nachwahlen zum Kreisvorstand“. Beträgt die Zahl der amtierenden gewählten Kreisvorstandsmitglieder fünf oder weniger, sind die unbesetzten Vorstandspositionen innerhalb von sechs Wochen auf einer Mitgliederversammlung durch Wahl wieder zu besetzen.

§ 14 Aufgaben des Kreisvorstandes

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden organisatorischen und politischen Aufgaben.

Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise selbst. Kreisvorstandssitzungen ruft der Kreisvorsitzende ein. Auf Antrag von mindestens 2 gewählten Vorstandsmitgliedern ist er hierzu verpflichtet.

Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

§ 15 Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden

Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes ist der Kreisvorsitzende oder einer der stellvertretenden Kreisvorsitzenden ermächtigt. Weitere Mitglieder des Kreisvorstandes können hierzu durch Beschluss ermächtigt werden. Zur gerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes allein oder zwei stellvertretende Kreisvorsitzende gemeinsam ermächtigt.

§ 16 Die Arbeitskreise

Zur Bearbeitung besonderer Belange können Arbeitskreise gebildet werden. Jedes Mitglied kann in ihnen mitwirken. Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen den Vorsitzenden und ggf. weitere Verantwortliche aus ihrer Mitte. Die Wahl erfolgt für die Dauer eines Jahres.

§ 17 Öffentlichkeit von Sitzungen und Versammlungen

Allen Verbandsmitgliedern steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen des Kreisverbandes teilzunehmen. Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind grundsätzlich öffentlich. Der Kreisvorstand kann Gästen durch einfache Mehrheit das grundsätzlich vorhandene Rederecht entziehen. Mit der einfachen Mehrheit der abstimmenden kann der Kreisvorstand für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit oder die Verbandsöffentlichkeit ausschließen.

§ 18 Verschwiegenheitspflicht

Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung sowie der Arbeitskreise können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. Im Beschluss ist zu klären, was im Einzelnen unter „vertraulich“ zu verstehen ist.

ABSCHNITT 3 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 19 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller ausgegebenen Stimmen.

Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt werden. Der Wortlaut der beantragten Änderung muss allen Mitgliedern zwei Wochen vor der Kreismitgliederversammlung zugehen.

Änderungsanträge zu einem Satzungsänderungsantrag müssen vor dem Eintritt in die Beratung über die Satzungsänderung beim Kreisvorstand oder der Tagesleitung eingegangen und schriftlich an alle anwesenden Mitglieder verteilt worden sein.

§ 20 Beitragsordnung

Die Höhe der Beiträge setzt die Kreismitgliederversammlung des Kreisverbandes in einer Beitragsordnung fest. Die Beitragsordnung ist für jedes Mitglied des Kreisverbandes bindend. In begründeten Einzelfällen kann der Kreisvorstand hiervon Ausnahmen machen. Die Beitragsordnung gilt jeweils für mindestens ein Kalenderjahr.

§ 21 Fristen

Für die Abgabe aller Erklärungen und Mitteilungen und die Einladung zu Versammlungen und Sitzungen nach dieser Satzung genügt Schriftform (Brief, Telefax) oder Textform (E-Mail), sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Fristen nach dieser Satzung bemessen sich entsprechend §§ 186 bis 192 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Zur Fristwahrung genügt bei postalischer Versendung die durch Poststempel oder anderen schriftlichen Nachweis belegte rechtzeitige Absendung.

§ 22 Planwidrige Lücken

Weißt diese Satzung planwidrige Lücken auf, so gilt die Satzung des Landesverbandes entsprechend.

§ 23 Wahl- und Beitragsordnung

Wahl- und Beitragsordnung sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 24 Auflösung

Ein Beschluss zur Auflösung des Kreisverbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber der Hälfte der am Tag der Abstimmung dem Kreisverband angehörenden Mitglieder gefasst werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtskraft der Zustimmung des Landeskongresses. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes der Friedrich-Naumann-Stiftung zur politischen Bildung Jugendlicher zu; hierzu wird ein Liquidator gewählt.

WAHLORDNUNG

§ 1 Durchführung von Wahlen

Wahlgesetze und dazu erlassene Wahlordnungen gehen dieser Wahlordnung vor. Die Wahl des Vorstandes und der Delegierten für den Landeskongress erfolgt schriftlich und geheim. Bei anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern auf Befragen nicht mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder widersprechen und die Satzung der Organisation nichts anderes vorschreibt. Bei Wahlen entscheidet grundsätzlich die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung und Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen als gültige Stimmen. Bei Stichwahlen genügt die einfache Mehrheit. Werden in einem Wahlgang mehrere Kandidaten gewählt, so ist teilweise Stimmenthaltung zulässig. Die Wahlen des Vorstandes erfolgen durch Ausfüllen eines leeren Stimmzettels mit dem Namen der Kandidaten, die aus den festgestellten Vorschlägen zu entnehmen sind. Jeder Gewählte ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Er hat sich unverzüglich zu erklären; sie kann auch schriftlich oder durch einen bevollmächtigten abgegeben werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Bewerber für alle Wahlen vorschlagen.

§ 2 Wahl des Vorstandes

Die ordentlichen Mitglieder des Kreisvorstandes (bis zu neun) sind in jeweils getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge von § 15 der Satzung zu wählen. Zur Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem die einfache Mehrheit entscheidet. Stand nur ein Kandidat zur Wahl, sind neue Vorschläge zulässig. Kandidieren mehr als zwei Bewerber, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

BEITRAGSORDNUNG

§ 1 Bindung

Die Beitragsordnung ist für jedes Mitglied bindend.

§ 2 Abweichende Regelungen

Abweichende Regelungen hiervon kann der Kreisvorstand auf Antrag des betroffenen Mitglieds nur in einzelnen begründeten Ausnahmefällen treffen.

§ 3 Beitragshöhe

Die Höhe des Monatsbeitrages beträgt mindestens

  1. € 2,00 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
  2. € 3,50 ab Vollendung des 25. Lebensjahres

Der Stichtag für die Beitragsbemessung ist der 31.12. des letzten
Kalenderjahres.
 

§ 4 Fördermitglieder

Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag in beliebiger Höhe.

§ 5 Beitragseinzug

Die Beitragszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung für das gesamte Kalenderjahr im Voraus.

§ 6 Teilbeiträge

Mitglieder, die während des Jahres beitreten, zahlen ihren Beitrag anteilsmäßig für den Zeitraum vom Monat des Eintritts bis zum Jahresende im Voraus.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft.